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پاسخی کوتاه
به دوسایت فردی
در دو سایت فردی ، مطلبی را
درج کرده اند در رابطه با نوشتاری که در سایت حزب سوسیالیست ایران ، تحت عنوان
باز پس گیری شرایط پناهندگی و باز بینی پرونده پناهندگان وآن را کذب محض
دانسته اند . در حالی که مرکز اداره رسیدگی به امور پناهندگان و پناهجویان
نورنبرگ آلمان است ، یکی از این سایت ها نوشته است که یکی از رفقایش با
فرانکفورت تماس گرفته و مقامات آلمانی مطلب مندرج در این سایت را تکذیب کرده اند .
به خلاف ادعای این دو سایت
انفرادی ، حزب سوسیالیست ایران نه یک
جریان پناهندگی بلکه حزبی انقلابی است
با گرایش مشخص مارکسیست – لنینیستی و اعتقاد عملی به مشی انقلابی
انترناسیونالیستی .
حزب ما ، در جریان عمل سیاسی و
انقلابی ، بنا به کارنامه اش ، همواره فعال در میدان مبارزه حاضر است وهر کجا
که فریاد یست علیه امپریالیست ها و مرتجعین و جنایتکاران حاکم بر ایران ،
همواره آنجا حضورداشته است . که آخرین
نمونه آن حضور در میدان مبارزه علیه جنگ طلبان ناتو در شهراستراسبورگ فرانسه بود
که می دانیم حتی صحبت آن برای برخی ترس آور است ، چه رسد به حضور در زیر
بارانی از گازهای اشک آور و سمی و سر دادن فریاد مردم ستمدیده جهان زیر ستم
امپریالیست ها و مرتجعین .
برای توجه این حضرات باید به
اطلاع ایشان برسانیم که اکثریت قریب به اتفاق اعضا و هواداران حزب در تشکیلات
خارج از کشور ، دارای ملیت اروپایی و پاس های پناهندگی با اقامت دایم هستند
وحزب نیازی به جذب نیروی پناهندگان ندارد ، اما همواره حمایت از پناهجویان و پناهندگان
، آن هم عملا و بنا به سابقه ای روشن ، بدون هیچ چشم داشتی از اولویت های ویژه
این حزب بوده است که این واقعیت را در
عمل ثابت کرده ایم ، نه با مقاله و اعلامیه .
حزب سوسیالیست ایران تنها حزب
سیاسی ایرانی است که در اتحاد عمل انترناسیونالیستی با کاروان دفاع از حقوق
پناهندگان که تشکیل شده از ملیت های مختلف در ده سال گذشته به صورت فعال کار
کرده و دفاع از پناهجویان و پناهندگان همه ملت های ستمدیده را مد نظر داشته
است . برای ما دفاع از پناهنده و مبارزه علیه نظام های دیکتاتوری و استبدادی ،
فقط به ایران وایرانی ختم نمی شود .
مطلب درج شده در سایت حزب به نقل از سایت انتگراسیون بود و متن آلمانی
آن را هـم که پاسـخ « بوندس آمت » به پارلمان آلمان بود راهم ،
عینا از همان سایت درج کردیم.
بهتر آن می بود که نویسنده متن
، وبخصوص مسئولان این دو سایت ، قبل از نوشتن و درج هر گونه واخواهی ، متن
آلمانی قانون جدید یا ترجمه دقیق فارسی آنرا یک بار می خواندند . نقل قول ما و
آوردن نمونه هایی که ذکر شد ، تماما مستند است. افرادی دوباره به مصاحبه در « بوندس آمت»
یا همان اداره مهاجرت و پناهندگی دعوت شده اند ، و هم چنان می شوند ، که هیچ
گونه سابقه کیفری و جنایی نداشته اند . دوباره متن آلمانی را درزیر می آوریم و
برای اطلاعات بیشتر و رجوع مستقیم، نشانی
سایت های دولتی آلمان را ، دو باره در زیر می آوریم .
متن
آلمانی قانون پناهندگی ماده هفتاد و سه
§ 73 Widerruf
und Rücknahme
Vor dem 01.01.2005
(1) Die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind
unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr
vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall
der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den
Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land
zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3Satz 2
gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren
Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat
abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als
Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Die Anerkennung als Asylberechtigter
ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge
Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer
auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 ist auf die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden.
(2a) Die Prüfung, ob die
Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach
Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der
Ausländerbehörde mitzuteilen. Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen,
welche Personen nach § 26 ihre
Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten und
ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 2b
vorliegen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht
erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im
Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2
vorliegen.
(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4
ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1
vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen,
wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung
abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und
der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt
werden könnte. In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die
Flüchtlingseigenschaft des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet
worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer
nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden
könnte.
(2c) Bis zur Bestandskraft des
Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die
Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.
(3) Die Entscheidung, ob die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie
fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen.
(4) Die beabsichtigte Entscheidung
über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ist dem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats
schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht
geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese
Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Mitteilungen oder Entscheidungen
des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer
zuzustellen.
(6) Ist die Anerkennung als
Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund
nicht mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2
entsprechend.
(7) Ist die Entscheidung über den
Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung
nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.
سایتهای مرتبط با این قانون و آمارهای مربوطه
http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/1670.html
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_060/08.html
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/119/1611960.pdf
http://www.aufenthaltstitel.de/asylvfg.html#73
حزب سوسیالیست
ایران- واحد خبر
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