پاسخی کوتاه به دوسایت  فردی

 

در دو سایت فردی ، مطلبی را درج کرده اند در رابطه با نوشتاری که در سایت حزب سوسیالیست ایران ، تحت عنوان باز پس گیری شرایط پناهندگی و باز بینی پرونده پناهندگان وآن را کذب محض دانسته اند . در حالی که مرکز اداره رسیدگی به امور پناهندگان و پناهجویان نورنبرگ آلمان است ، یکی از این سایت ها نوشته است که یکی از رفقایش با فرانکفورت تماس گرفته و مقامات آلمانی مطلب مندرج در این سایت را  تکذیب کرده اند . 

به خلاف ادعای این دو سایت انفرادی ، حزب سوسیالیست ایران  نه یک جریان پناهندگی بلکه  حزبی انقلابی است با گرایش مشخص مارکسیست – لنینیستی و اعتقاد عملی به مشی انقلابی انترناسیونالیستی .

حزب ما ، در جریان عمل سیاسی و انقلابی ، بنا به کارنامه اش ، همواره فعال در میدان مبارزه حاضر است وهر کجا که فریاد یست علیه امپریالیست ها و مرتجعین و جنایتکاران حاکم بر ایران ، همواره آنجا حضورداشته است .  که آخرین نمونه آن حضور در میدان مبارزه علیه جنگ طلبان ناتو در شهراستراسبورگ فرانسه بود که می دانیم حتی صحبت آن برای برخی ترس آور است ، چه رسد به حضور در زیر بارانی از گازهای اشک آور و سمی و سر دادن فریاد مردم ستمدیده جهان زیر ستم امپریالیست ها و مرتجعین .

برای توجه این حضرات باید به اطلاع ایشان برسانیم که اکثریت قریب به اتفاق اعضا و هواداران حزب در تشکیلات خارج از کشور ، دارای ملیت اروپایی و پاس های پناهندگی با اقامت دایم هستند وحزب نیازی به جذب نیروی پناهندگان ندارد ، اما همواره حمایت از پناهجویان و پناهندگان ، آن هم عملا و بنا به سابقه ای روشن ، بدون هیچ چشم داشتی از اولویت های ویژه این حزب بوده است که  این واقعیت را در عمل ثابت کرده ایم ، نه با مقاله و اعلامیه .  

حزب سوسیالیست ایران تنها حزب سیاسی ایرانی است که در اتحاد عمل انترناسیونالیستی با کاروان دفاع از حقوق پناهندگان که تشکیل شده از ملیت های مختلف در ده سال گذشته به صورت فعال کار کرده و دفاع از پناهجویان و پناهندگان همه ملت های ستمدیده را مد نظر داشته است . برای ما دفاع از پناهنده و مبارزه علیه نظام های دیکتاتوری و استبدادی ، فقط به ایران وایرانی ختم نمی شود .  مطلب درج شده در سایت حزب به نقل از سایت انتگراسیون بود و متن آلمانی آن را هـم که پاسـخ   « بوندس آمت » به پارلمان آلمان بود راهم ، عینا از همان سایت درج کردیم.

بهتر آن می بود که نویسنده متن ، وبخصوص مسئولان این دو سایت ، قبل از نوشتن و درج هر گونه واخواهی ، متن آلمانی قانون جدید یا ترجمه دقیق فارسی آنرا یک بار می خواندند . نقل قول ما و آوردن نمونه هایی که ذکر شد ، تماما مستند است.  افرادی دوباره به مصاحبه در « بوندس آمت» یا همان اداره مهاجرت و پناهندگی دعوت شده اند ، و هم چنان می شوند ، که هیچ گونه سابقه کیفری و جنایی نداشته اند . دوباره متن آلمانی را درزیر می آوریم و برای اطلاعات بیشتر و رجوع مستقیم،   نشانی سایت های دولتی آلمان را ، دو باره در زیر می آوریم .

 

  متن آلمانی قانون پناهندگی ماده هفتاد و سه

                   § 73 Widerruf und Rücknahme

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 3Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden.

(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vorliegen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen.

(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.

(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.

(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(4) Die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist dem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen.

(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.

(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.

سایتهای مرتبط با این قانون و آمارهای مربوطه

http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/1670.html
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_060/08.html
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/119/1611960.pdf
http://www.aufenthaltstitel.de/asylvfg.html#73

 

حزب سوسیالیست ایران- واحد خبر

 

 

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